Die Satzung
Beschluss vom 06.12.2006
( Am 19.12.2006 vom AG Meiningen beglaubigt und im VR unter Nr. 1361 eingetragen )
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„ Burg – u. Heimatverein Untermaßfeld e. V.“.
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Untermaßfeld.
§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für die Erforschung, Erhaltung und Förderung des
Heimat – u. Brauchtums in der Gemarkung Untermaßfeld ein.
Der Verein möchte durch seine Arbeit insbesondere dazu beitragen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern
- landschaftliche und örtliche Besonderheiten und Bräuche zu erschließen und zu bewahren
- die Geschichte vom Ort Untermaßfeld und von Schloss Maßfeld, dem „ Zucht – u. Arbeitshaus“ , bis zur Gegenwart zu erforschen u. der Öffentlichkeit zugänglich machen
- die Einrichtung, Erhaltung und Förderung eines „ Orts – u. Zuchthaus Museums „ in Untermaßfeld
§ 3 Mittel u. Vermögen des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben, auch bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Das Vermögen des Vereins bilden die Beiträge, öffentliche bzw. private Zuwendungen, Sponsorengelder, eigenerwirtschaftete Mittel und Zuschüsse von Land und Bund.
§ 4 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person, die bereit ist, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen, kann Mitglied im Verein werden.
Zur Unterstützung der Ziele des Vereins können auch andere Vereinigungen oder Körperschaften Mitglied im Verein werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm – u. Wahlrecht und ist
demzufolge auch wählbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
-
Austritt aus dem Verein
-
Streichung von der Mitgliederliste
-
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit
einer Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, aus dem Verein
austreten.
Wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag, trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung, innerhalb des laufenden Geschäftsjahres, nicht bezahlt, so erlischt, auf Beschluss des Vorstandes, die Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Höhe der Beiträge wird, in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung, festgelegt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied, binnen einer Frist von einem Monat, schriftlich Einspruch einlegen, über den dann die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen und fördern die Vereinsarbeit durch konstruktive Mitarbeit, Vorschläge und Anregungen.
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr, für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
Der Beitrag ist bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
In Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ( § 10 )
2. Der Vorstand ( § 11 )
3. Die Ausschüsse / Arbeitsgruppen ( § 12 )
§ 10 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie darf nur Beschlüsse fassen, die der
Verwirklichung der in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke dienen und förderlich sind.
2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl von Rechnungsprüfern
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
-
Entlastung des Vorstandes
-
Genehmigung des Haushaltsplanes
-
Beschlussfassung über Höhe der Mitgliedsbeiträge
-
Beschlussfassung über Anträge ( siehe auch § 6 )
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
-
Beschlussfassung über Zweckänderung des Vereins
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ¼ der Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher, schriftlich
an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse, mit Angabe der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit, bei zwingender Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter (gleichzeitig Schriftführer) und dem Kassenwart.
Von der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden, die aber nur beratende Funktion haben.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
- Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, zumindest aber
halbjährlich statt. Die Einladung der Vorstandsmitglieder und der möglichen
Beisitzer erfolgt schriftlich, spätestens 10 Tage vorher, durch den
Vorsitzenden.
-
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
-
Über Sitzungen des Vorstandes und zu jeder Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen über Datum, Ort, Zeit, Teilnehmer, Tagesordnung,
Beschlüsse u. Abstimmungen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.
- Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins, die Vorsitzenden von
Ausschüssen oder Arbeitsgruppen und sachkundige Dritte
zu seinen Sitzungen einladen.
- Die Tätigkeit im Vorstand erlischt mit Aufgabe des Amtes.
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
„ Burg – u. Heimatvereins Untermaßfeld e.V.“, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, zuständig.
Vornehmlich,
- führt er die Geschäfte nach Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und pflichtgemäßem Ermessen
- vertritt der Vorsitzende allein oder der Stellvertreter und der Kassenwart gemeinsam,
den Verein gerichtlich oder außergerichtlich
- verwaltet der Kassenwart die Kasse und das Vermögen des Vereins und
erledigt die Kassengeschäfte
- erstellt der Vorstand den Jahresbericht, den Kassenbericht und wenn nötig einen Arbeitsplan für das Geschäftsjahr
Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Auslagen können erstattet werden.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Beratung oder Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen. Diese können jederzeit vom Vorstand berufen oder abberufen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder.
Ist die Versammlung mangels Teilnehmer beschlußunfähig, ist innerhalb von 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Untermaßfeld, die es für gemeinnützige Zwecke, im Sinne dieser Satzung, zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bornkessel